Foto: SBM

«Floating Production Storage and Offloading Units» (FPSO) nehmen Erdöl und Erdgas von Förder-Anlagen in den Weltmeeren auf, um sie dann an Tanker oder Pipelines weiterzuleiten. In zurückliegenden Jahren flossen hier nicht nicht nur Energie-Ressourcen, sondern auch Bestechungsgelder aus der Schweiz. Die Bundesanwaltschaft schloss den Fall jetzt ab.

Die Bundesanwaltschaft in Bern verurteilte dieser Tage drei Schweizer Tochtergesellschaften eines mit Hauptsitz in den Niederlanden ansässigen multinationalen Offshore-Konzerns zur Zahlung von über 7 Mio. einschliesslich einer Busse in Höhe von 4,2 Mio. Franken. Die drei Gesellschaften, heisst es, hätten «nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um in ihren Reihen die Bestechung fremder Amtsträger in Angola, in Äquatorialguinea und in Nigeria zu verhindern».

Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer niederländischer Werften, die in der Holding vor allem Offshore-Anlagen, Bohrplattformen, Ausrüstungen und maritime Systeme bereitstellen, mit denen einzelne Unternehmen schnell überfordert wären.

Chief Governance und Compliance Officer Erik Lagendijk erleichtert: «Die Tatsachenmuster und Compliance-Mängel aus 2012, die zur Schweizer Strafe führten, werden auch durch die Massnahmen abgedeckt, die das Unternehmen in den Niederlanden bereits 2014, den Vereinigten Staaten 2017, und Brasilien in 2018 durchgeführt hat». Mit der Einstellung der Untersuchung und der Strafe sei dieses alte Thema nun auch in der Schweiz vollständig und endgültig abgeschlossen. Seit Jahren setzt das Unternehmen umfangreiche Massnahmen um, um sicherzustellen, dass es integer und vollständig im Einklang mit Gesetzen, Vorschriften und Compliance-Standards arbeite.

Die Formulierung, dass die interne Struktur «nicht geeignet» gewesen sei, Korruptions-Vorgänge zu «verhindern», lässt allerdings - ähnlich dem Diesel-Skandal bei VW – immer noch die Frage offen, inwieweit die oberen Etagen nicht doch von den compliance-widrigen Vorgängen gewusst haben könnten. Die Diktion der Bundesanwälte in Bern. «Aufgrund einer Vielzahl von schwerwiegenden Mängeln der internen Organisation haben die Gesellschaften schweizerischen Rechts (…) zwischen 2006 und Anfang 2012 die Bestechung von Amtsträgern in Angola, Äquatorialguinea und Nigeria nicht verhindert (Art. 102 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 322septies StGB)».

Der Strafbefehl vom 18.November steht laut Mitteilung der Pressestelle der Bundesverwaltung in Bern in Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, das 6. Juli 2020 bereits zu einem Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts führte (SK.2020.8). Dort wurde ein ehemaliger leitender Angestellter des Konzerns im Rahmen der Bestechung fremder Amtsträger in Angola schuldig gesprochen.

Arbeitsweise einer FPSO Abb.: WikiDon

Der Strafbefehl, so heisst es in Bern, zeige «den Willen der Schweiz, Unternehmen, die von der Schweiz aus grenzüberschreitende Bestechung betreiben, strafrechtlich zu verfolgen und zu belangen, selbst wenn ein Teil der vorgeworfenen Tatbestände im Ausland bereits Gegenstand von Vereinbarungen waren».

Die Untersuchungen der BA ergaben, dass zwischen 2006 und Anfang 2012 Bestechungszahlungen in der Höhe von insgesamt mehr als USD 22 Mio. und fast EUR 1 Million zugunsten von Amtsträgern in Angola, in Äquatorialguinea und – in kleinerem Mass – in Nigeria geleistet wurden. «Die Gelder stammten von der Holding gehörenden Bankkonten und wurden mit Hilfe von Mittelsmännern über Scheinfirmen unter dem Deckmantel von fiktiven Verträgen übermittelt. Diese kriminellen Praktiken waren Teil eines regelrechten Systems, das eingerichtet worden war, um massive Bestechungszahlungen zugunsten von fremden Amtsträgern im Hinblick auf die Vergabe von Verträgen an den Konzern (…)» durchzuführen.

«Die Verfehlungen», so der Wortlaut, «erscheinen umso schwerwiegender, als die von den drei verurteilten Gesellschaften benutzten Mittelsmänner Dienste auf dem Gebiet der Öl- und Gasindustrie leisten sollten, welche dem Bestechungsrisiko besonders ausgesetzt ist, und (…) bekannterweise chronischen Korruptionsproblemen ausgesetzt sind. Der so festgestellte Organisationsmangel herrschte bei jeder der drei verurteilten Gesellschaften, welche die gleichen Büroräume und teilweise dieselben Angestellten und Mitglieder des Verwaltungsrates teilten».

Der durch den Gesetzgeber festgesetzte Höchstbusse würde sich auf 5 Mio. Franken belaufen, wurde jedoch durch seitens der Holding bereits ergriffene Gegenmassnahmen sowie bereits abgegoltene Zusatzforderungen gemindert.

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